Vertragspartner
Auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kommt zwischen dem Kunden und
FREITAGSPROJEKT Einzelunternehmung vertreten durch Claudia Freitag
Adresse: Wolfsweg 33
61462 Königstein
Tel: 061749358814
E-Mail Adresse: freitag@freitagsprojekt.de
Umsatzsteuer Identifikationsnummer: DE230907306 ,
nachfolgend Anbieter genannt, der Vertrag zustande.
Allgemeine Mietbedingungen FREITAGS E-BIKES
Die nachfolgenden Mietbedingungen gelten für alle mit FREITAG E-BIKES zustande kommenden Mietverträge. Sie gelten in Ihrer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gültigen Fassung.
Allgemeines
(1) FREITAGS E-BIKES bietet E-Bikes zum stunden- oder tageweisen Verleih an. Dabei kommt ein Mietvertrag zwischen dem Entleihenden (nachfolgend „Mieter“) und Claudia Freitag, Wolfsweg 33, 61462 Königstein (nachfolgend: „Vermieter“) zustande.
(2) Es gelten die zum Zeitpunkt der Entleihung auf https://www.freitags-bikes.com/ ausgeschriebenen Mietpreise.
Haftungsbegrenzung
(1) Der Vermieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet er nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(2) Im Fall der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Insbesondere übernimmt der Vermieter keine Haftung für bei der Fahrt verloren gegangene Gegenstände (insb. Wertgegenstände, Bekleidungsstücke und Ausrüstungsgegenstände).
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verleihs.
Pflichten des Mieters
(1) Der Mieter erklärt verbindlich, dass er das Fahrrad auf eigenes Risiko nutzt. Das Tragen eines Helmes und Handschuhen – bei sportlicher Nutzung des Fahrrades auch das Tragen von Protektoren – sind Pflicht.
(2) Der Mieter versichert, dass er die Regeln für Mountainbike-Fahrer in Wald und Forst kennt und dass er gegen Unfälle versichert ist. Er sichert weiterhin zu, sich während der Nutzung des E-Bikes an die Straßenverkehrsregeln, insbesondere die Bestimmungen der Straßenverkehrsverordnung (StVO) zu halten
(3) Der Mieter erklärt verbindlich, dass gegen die Nutzung des Fahrrads keine gesundheitlichen Bedenken seinerseits bestehen und sein konditionelles Leistungsniveau bzw. -vermögen den Anforderungen derartiger Touren entspricht.
(4) Bei Beauftragung Dritter durch den Mieter oder den Vermieter (z.B. Rettungsdienste) im Falle eines Unfalls, sind die dabei entstehenden Kosten vom Mieter selbst zu tragen. Im Übrigen hat der Vermieter das Recht, eventuell entstandene Kosten vom Mieter zu verlangen.
(5) Der Mieter darf das Fahrrad nicht an Dritte übergeben, es sei denn, der Vermieter erteilt vorher seine schriftliche Zustimmung.
(6) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrrad sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln. Dies bedeutet insbesondere, dass der Mieter an dem Fahrrad keine technischen Veränderungen vornehmen darf. Der Mieter darf das Fahrrad auch optisch nicht verändern, insbesondere nicht durch Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
(7) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrrad vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Nutzung insbesondere zur Teilnahme an Fahrradrennen und ähnlichen Fahrten.
(8) Der Mieter versichert, dass er das Fahrrad nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel führen wird.
(9) Wird der Mieter während der Nutzung des Fahrrades verschuldet oder unverschuldet in einen Verkehrsunfall oder Ähnliches verwickelt, so hat er unverzüglich den Vermieter zu benachrichtigen. Dies gilt auch für den Fall, dass das Fahrrad abhandengekommen ist. Der Mieter hat alle erforderlichen Angaben zu machen, die zur Klärung der Haftungsfrage beitragen, insbesondere Namen und Anschrift von Unfallbeteiligten sowie Angaben zum Ort an dem das Fahrrad gestohlen wurde.
(10) Der Mieter haftet für alle Schäden am E-Bike, die auf Bedienungsfehler, Überbeanspruchung oder Verletzung sonstiger Pflichten dieses Vertrages während der Mietzeit zurückzuführen sind. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch oder über den Mieter mit dem Bike in Berührung gekommene Dritte schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt, die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen. Der Mieter haftet auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe des Fahrrades festgestellt wird. Wird bei der Rückgabe des Fahrrades ein Schaden festgestellt, der in diesem Vertrag bzw. im Übergabeprotokoll nicht aufgeführt worden ist, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat, es sei denn, er weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrrades bestanden hat.
Rückgabe
(1) Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit.
(2) Wird das Fahrrad nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Mieter dem Vermieter für jeden angefangenen Mietslot den Mietzins zu zahlen und gegebenenfalls einen darüber hinaus gehenden entgangenen Gewinn zu ersetzen.
Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Vertragssprache ist Deutsch.
[ ] Ich habe die Mietbedingugen aufmerksam gelesen, zur Kenntnis genommen und akzeptiere diese.